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Das die Ungültigkeit der Ehe bewirkende Fehlen des Konsenses wird im Anschluß an eine in der Kanonistik vorherrschende Interpretation seit dem CIC/1917 nur anerkannt, wenn es sich darstellt als ein vorsätzlicher Ausschluß der Ehe. Dabei handelt es sich angesichts des personalistischen Eheverständnisses im CIC/1983 um eine Engführung, die ein Relikt des CIC/1917 ist und aus seiner Sicht der Ehe resultiert. Ausgehend von Urteilen diözesaner Gerichte und der Diskussion um den fehlenden Ehewillen in der angelsächsischen Kanonistik sowie anhand ausgewählter Urteile der Römischen Rota weist die Studie nach, daß im Unterschied zu den Partialsimulationen nicht erst ein «positiver Willensakt», sondern bereits das Fehlen des Mindestwillens als mangelndes intentionales Erfassen der Lebensgemeinschaft Ehe deren Ungültigkeit bewirkt.
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