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Das deutsche Recht verwendet den Ausdruck 'Rückholanspruch' bisher nicht als juristischen Terminus, kennt solche Ansprüche der Sache nach aber durchaus. In einer ganzen Reihe von Situationen können bestimmte Personen vollgültige Verfügungen des Rechtsinhabers zugunsten Dritter noch erhebliche Zeit später wieder rückgängig machen und etwa übertragene Gegenstände von dem Dritten zurückholen. Dogmatisch unterscheiden sich Ansprüche dieser Art deutlich von allen anderen Ansprüchen wie etwa Vertrags-, Delikts-, Bereicherungs-, Unterhalts- oder Erbschaftsansprüchen. Der bekannteste und praktisch wichtigste Fall ist die Anfechtung vorinsolvenzlicher Verfügungen des Insolvenzschuldners. Ganz ähnliche, in der Praxis durchaus relevante Rückholmöglichkeiten bestehen jedoch auch im Bereich des Familien- und Erbrechts sowie bei der Gläubigeranfechtung. All diese Rückholansprüche sind im Einzelnen recht unterschiedlich geregelt, obwohl das Regelungsproblem im Kern identisch ist. Es liegt nahe zu fragen, ob hier nicht ein einheitlich gestalteter Anspruch zugrundeliegt oder jedenfalls zugrundegelegt werden sollte.
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