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Mit §342 HGB hat der Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, privaten Sachverstand an der Regelsetzung im Bilanzrecht zu beteiligen. Von diesem Angebot hat die Wirtschaft in Form des DRSC bereits Gebrauch gemacht.§Der Verfasser möchte den selbstgewollten und sinnvollen Rückzug des Gesetzgebers aus dem Bilanzrecht begleiten, aber auch die unsichtbare Grenze aufzeigen, jenseits derer die Übertragung von materieller Entscheidungskompetenz vom Staat auf das DRSC das Verdikt der Verfassungswidrigkeit nach sich ziehen würde. Ausgehend von den Erkenntnissen im technischen Sicherheitsrecht werden die staatsrechtlichen Grundlagen der privaten Selbstregulierung vorgestellt und anhand konkreter Beispiele auf die bilanzrechtliche Fragestellung übertragen. Dabei wird vielfach deutlich, daß sich Rechnungslegungsregeln nicht nur auf technische Details beschränken, sondern regelmäßig einen - die im Bilanzrecht widerstreitenden Interessen auflösenden - politischen Kern beinhalten, für den auch künftig von Verfassung wegen staatliche Instanzen zuständig sein müssen.
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