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Der Sinn eines Vertrages liegt darin begründet, für jede Partei individuelle Risiken zu definieren und sie daran festzuhalten. In der Baupraxis tritt der Wille häufig hinter die Bestimmung des Vertragsinhaltes durch das Verkehrsübliche zurück, da die Zuordnung der Vertragsrisiken zum großen Teil vom Gesetz selbst vorgenommen ist. Im Bauvertrag, der eine Unterform des Werkvertrages darstellt, findet z. B. als Allgemeine Geschäftsbedingung die VOB/B Anwendung. Die Autoren beschreiben ausführlich die Risikotragung und Risikoverlagerung beim Werkvertrag und VOB-Vertrag nach der neuen VOB 2002. Eine Entscheidungsübersicht von über 1000 Urteilen auf der CD-ROM gibt einen schnellen Zugriff auf die aktuelle Rechtsprechung.
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