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Die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung auf den im Rahmen der Flächenstillegungsprogramme der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Schleswig-Holstein in der Form der Dauerbrache stillgelegten Flächen steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den naturschutzrechtlichen Regelungen in Schleswig-Holstein. Dies um so mehr, als die Stillegungsvereinbarungen keine diesbezüglichen Regelungen vorsehen. Die Arbeit macht deutlich, daß in das Landesnaturschutzgesetz eine Regelung eingefügt werden muß, die die uneingeschränkte Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung auf vertraglich stillgelegten Flächen sicherstellt.