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Die ZTV-SA 97 sind vom Bundesminister für Verkehr gleichzeitig mit neun einschlägigen Technischen Lieferbedingungen eingeführt worden.§§Die ZTV-SA werden bei allen Baumaßnahmen im Bundesfernstraßenbereich als Bestandteil der Vertragsvorschriften vereinbart; sie sind allen Ausschreibungen und Bauverträgen zugrundezulegen. Es ist zu hoffen, daß die von diesen ZTV-SA geregelten Sachverhalte auch im übrigen Straßennetz möglichst vollständig Anwendung finden. Eine einheitliche Anwendung sollte zu einer weitgehend einheitlichen Absicherungspraxis führen. Damit werden auch die Risiken für den Anbieter im Rahmen eines entsprechenden Vertrages zur Sicherung einer Arbeitsstelle abschätzbar. Bau- und Verkehrssicherungsunternehmen können qualifizierte Angebote abgeben.